E-Commerce Checkout- Urteil für Amazon und Online-Händler gefällt
Was wurde im Urteil zum E-Commerce Checkout beschlossen?
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat am 31.01.2019, unter dem Az. 29 U 1582/18 ein Urteil gefällt, das für den gesamten Online-Handel und alle Online-Shops weitreichende Folgen haben kann, nachdem der Shopriese Amazon von der Wettbewerbszentrale verklagt wurde. Künftig muss Amazon seinen Checkout so umgestalten, dass man alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen noch auf der Bestellseite sieht. Nur einen Teil der Kaufinformationen preiszugeben und die Details einfach zu verlinken reicht nicht mehr.
Das muss Amazon nun im Checkout ändern:
Im Klartext heißt das, dass Amazon seine Bestellseite so einrichten muss, dass der Kunde in Zukunft nochmals unmittelbar vor dem Klick auf den Kauf-Button nochmals die kompletten Produktinformationen erhält. Genau deshalb ist Amazon verklagt worden:
…der Unternehmer dem Verbraucher gewisse gesetzlich vorgeschriebene Informationen unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen muss…
Streitfaktor nach BGB § 312j Absatz 2
Hier wird es interessant werden, ob und wie Amazon dann das Urteil umsetzt und ob dies dann so im Sinne des Gesetzgebers ist.
Was müssen Sie als Online-Händler nun tun?
- Prüfen Sie Ihre Seite: Es kann dazu führen, dass Online-Händler Ihren E-Commerce Checkout eingehend überprüfen müssen. Denn noch nicht viele werden diese Anforderung der Wettbewerbszentrale erfüllen. Dem Kunden muss man direkt vor Kaufabschluss nochmals alle Informationen über das Produkt offenlegen. Bis dato erhielt der Kunde nur noch einmal den Namen, den Preis und ein kleines Bild der Ware, für die Details musste er auf die Verlinkung.
- Passen Sie Ihren Checkout an: Gewicht, Material, der Gesamtpreis inklusive der Versandkosten und allen Informationen rund um die Kaufbedingungen müssen klar für den Kunden schtbar im Checkout integreirt werden. Nur so kann der Kunde, durch das OLG München nun bestätigt, vor einer überhasteten und falsch eingeschätzten Kaufentscheidung bewahrt werden.
Doch wer hält sich im Online-Handel daran? Online-Händler sollten generell nach dieser Entscheidung des OLG München Ihren E-Commerce Checkout prüfen und ggf. dahingehend ändern, um einer Abmahn-Gefahr zu entgehen.
Auf der sicheren Seite mit uns als E-Commerce Agentur
Als führende E-Commerce-Agentur in Baden-Württemberg liegt es in unserem Sinne, unsere Kunden regelmäßig über solche Änderungen zu informieren. Neue Shop-Projekte werden von uns immer unter Berücksichtigung rechtssicherer und modernen Standards umgesetzt. Unsere Webdesign-Spezialisten in Stuttgart, wissen, dass bereits in der Konzeptionsphase solche Aspekte berücksichtigt werden müssen. Nur so kann dem Kunden ein optimales Einkaufserlebnis gewährleistet werden. Mit einer einer optimierten Bezahlseite bieten Sie Ihren Kunden alle Informationen, die er benötigt und steigern dazu noch Ihre Conversion-Rate.
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